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Beherbergungsumsätze: BFH präzisiert die umsatzsteuerliche Behandlung von Zusatzleistungen

16.10.2026
Beherbergungsumsätze: BFH präzisiert die umsatzsteuerliche Behandlung von Zusatzleistungen

Umsatzsteuerliche Grundlagen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Aufteilungsgebot sieht jedoch vor, dass Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch bei einem einheitlichen Pauschalpreis dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Da sich die Beherbergungsleistung im Wesentlichen auf die Überlassung einer Unterkunft zur kurzfristigen Beherbergung beschränkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG), sind Zusatzleistungen wie Frühstücks-, Fitness- oder Wellnessangebote grundsätzlich gesondert zu berücksichtigen. Mit Urteilen vom 21.05.2026 (V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26) hat der Bundesfinanzhof das Aufteilungsgebot bestätigt und zugleich die umsatzsteuerliche Behandlung einzelner Zusatzleistungen konkretisiert.

Die Entscheidung des BFH

Den Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Hotels neben der Übernachtung Zusatzleistungen wie Frühstück, Fitness- und Wellnessangebote sowie Parkplätze ohne gesondertes Entgelt anboten. Der BFH bestätigte die Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % auf Frühstücks- und Fitness- sowie Wellnessleistungen. Bei Parkplätzen verneinte er hingegen eine steuerbare Leistung, wenn diese auch der Allgemeinheit gleichermaßen frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen oder es an einer konkreten, einhaltbaren Leistungszusage fehlt. Damit stellt der BFH klar, dass nicht jede Zusatzleistung automatisch eine steuerbare Leistung begründet.

Praktische Bedeutung für Beherbergungsbetriebe

Die BFH-Urteile eröffnen Beherbergungsbetrieben die Möglichkeit, bestimmte Zusatzleistungen bei der Aufteilung des Pauschalpreises unberücksichtigt zu lassen, sofern diese nicht steuerbar sind. Anbieter sollten daher ihre Zusatzangebote einzeln daraufhin überprüfen, ob sie einen konkreten, individuell zurechenbaren Vorteil für die Hotelgäste begründen. Stehen Leistungen auch der Allgemeinheit gleichermaßen frei und unentgeltlich zur Verfügung, kann eine Steuerbarkeit ausgeschlossen sein. Entscheidend sind dabei stets die konkreten tatsächlichen und vertraglichen Verhältnisse. Das Aufteilungsgebot bleibt somit bestehen, jedoch ist vor der Aufteilung zunächst zu prüfen, ob die jeweilige Zusatzleistung überhaupt steuerbar ist.