Ein oder mehrere Gewerbebetriebe? BFH fordert genaue Einzelfallprüfung
Übt ein Einzelunternehmer mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, können diese einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Betriebe bilden. Die Abgrenzung ist besonders für die Gewerbesteuer bedeutsam: Jeder selbständige Betrieb ist ein eigener Steuergegenstand; davon kann unter anderem abhängen, wie oft der Gewerbesteuerfreibetrag zu berücksichtigen ist.
Mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. X R 8/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Gleich- oder Ungleichartigkeit der Tätigkeiten sowie ihr wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang maßgebend dafür sind, ob es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handelt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein weiterer Betrieb hinzuerworben oder geerbt wird.
Im Streitfall führte der Kläger neben seinem Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen nach dem Tod seiner Mutter auch deren Schrotthandel fort. Beide Tätigkeiten nutzten dieselbe Anschrift und einen gemeinsamen Betriebshof. Buchführung, Konten und Gewerbesteuererklärungen blieben jedoch getrennt. Finanzamt und Finanzgericht gingen abweichend von der Auffassung des Klägers von einem einheitlichen Betrieb aus. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Er entschied damit nicht abschließend, dass zwei Betriebe vorlagen. Das Finanzgericht hatte seine Würdigung teilweise auf Vermutungen über die Tätigkeiten und mögliche Synergieeffekte gestützt; konkrete Tatsachenfeststellungen fehlten.
Bei gleichartigen Tätigkeiten spricht eine Vermutung für einen einheitlichen Gewerbebetrieb, sofern ein tatsächlicher sachlicher Zusammenhang besteht. Ungleichartige Tätigkeiten bilden dagegen grundsätzlich mehrere Betriebe, können bei enger Verflechtung aber ebenfalls einen einheitlichen Betrieb darstellen. Relevante Indizien sind etwa gemeinsame Kunden, Lieferanten, Räume, Einrichtungen oder Mitarbeiter sowie eine gemeinsame Finanzierung, Buchführung oder Kostentragung. Kein Merkmal ist allein entscheidend.
Dabei ist festzuhalten: Je deutlicher sich die Tätigkeiten unterscheiden, desto stärker muss die sachliche Verzahnung sein, um einen einheitlichen Gewerbebetrieb annehmen zu können. Werden dagegen Prozesse zusammengeführt und gezielt Synergien oder Kostenvorteile geschaffen, kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb entstehen.
Für die Praxis gilt: Eine Erbschaft oder Übernahme führt nicht automatisch zur Vereinigung zweier Betriebe. Entscheidend sind die tatsächlich gelebten und nachweisbaren Verhältnisse. Unternehmer sollten ihre betriebliche Organisation daher sorgfältig dokumentieren. Das Vorliegen von unterschiedlichen Betrieben oder einem einheitlichen Gewerbebetrieb hängt nicht vom Willen des Steuerpflichtigen ab, sondern muss nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar sein.