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Kindergeldanspruch beim Freiwilligen Wehrdienst

05.05.2025
Heidi Jonischkeit
Kindergeldanspruch beim Freiwilligen Wehrdienst
Mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 43/22) hält der BFH an der Rechtsprechung fest: Der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes begründet für sich genommen keinen Kindergeldanspruch. Anders sieht es beim freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr aus: Hierfür gibt es den Berücksichtigungstatbestand im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Während des Freiwilligen Wehrdienstes eines volljährigen Kindes kann dennoch ein Kindergeldanspruch bestehen, sofern das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, z. B. es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Im Sachverhalt hat der Sohn eines Kindergeldberechtigten nach dem Abitur einen Freiwilligen Wehrdienst geleistet. Für die Übergangszeit bis zur Grundausbildung und auch während der Grundausbildung zahlte die Familienkasse Kindergeld aus. Danach, in der Zeit des anschließenden Wehrdienstes im Mannschaftsdienstgrad, wurde kein Kindergeld gezahlt, da die Tätigkeit keinen Ausbildungscharakter hatte. Eine weitere militärische Ausbildung erfolgte nicht. Erst nach dem Ende des Wehrdienstes hat der Sohn ein Studium an einer zivilen Hochschule begonnen. Den Entschluss hierzu hatte er während des Dienstes gefasst.

Das BFH stellt klar, dass auch nach Ende der Grundausbildung Kindergeld gezahlt werden könne, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht aufnehmen kann. Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden als Soldat bei der Bundeswehr in der Zeit zwischen der Beendigung der Grundausbildung und dem Beginn des Studiums steht einer Berücksichtigung als Kind nicht entgegen. Die Grundausbildung sei zwar Teil einer militärischen Laufbahnausbildung, etwa zum Offizier oder Unteroffizier, die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz. 2 EStG und stehe einem weiteren Kindergeldanspruch daher nicht im Weg.