Neuregelung der elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben vom 13. August 2026 zur Neufassung des § 122a AO und zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Stellung genommen.
Die gesetzlichen Änderungen betreffen insbesondere den Wegfall des Einwilligungs-erfordernisses für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die zeitlich verschobene Anwendung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO erst ab dem 1.1.2027 sowie den Beginn der Bekanntgabevermutung mit Bereitstellung des Verwaltungsaktes zum Abruf.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Übergangsregelung im Jahr 2026:
Verwaltungsakte werden im Jahr 2026 nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe oder bei Vollmachtnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv für die jeweilige Vollmacht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde.
- Elektronische Bekanntgabe ab dem 1.1.2027:
Nach der neuen Fassung des § 122a AO ist für die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten ab dem 1.1.2027 keine ausdrückliche Einwilligung mehr notwendig. Damit wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wird. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.
- Antrag auf postalische Bekanntgabe:
Wer seine Bescheide weiterhin per Post erhalten möchte, muss hierfür ab 2027 einen entsprechenden Antrag in ELSTER stellen. Dieser gilt jeweils einheitlich für alle Verwaltungsakte einer Steuernummer.
- Wirkung einer bisher nicht erteilten Einwilligung:
Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärungsabgabe werden Steuerbescheide ohne ausdrücklich gestellten Antrag auf postalische Bekanntgabe ab dem 1.1.2027 grundsätzlich elektronisch bekannt gegeben.
- Kein Rechtsanspruch auf elektronische Bekanntgabe:
Die Bereitstellung erfolgt nach Ermessen der Finanzbehörde. Es handelt sich bei der elektronischen Bekanntgabe insbesondere nicht um einen Rechtsanspruch der Beteiligten. So kann beispielsweise von der Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe aus technischen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden.
Dipl.-Kfm. Harry Wolfram
Steuerberater