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Sozialversicherung und Lohnsteuer: Die wichtigsten Neuerungen für 2025 im Überblick
23.01.2025
Heidi Jonischkeit
Sozialversicherung und Lohnsteuer: Die wichtigsten Neuerungen für 2025 im Überblick
Wie jedes Jahr gibt es zum Jahreswechsel wieder wichtige Neuerungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2025 beträgt 12,82 Euro pro Stunde.
Altersentlastungsbetrag
Der Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag wird in der Einkommensteuer bereits ab 2023 langsamer abgeschmolzen, im Lohnsteuerabzugsverfahren wird diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigt.
Rechtskreis Ost und West
Für Meldezeiträume ab 01.01.2025 ist bei DEÜV-Meldungen das Rechtskreiskennzeichen Ost oder West nicht mehr anzugeben. Bei den Beitragsnachweisen bleiben die Rechtskreise vorerst noch bis Ende 2025 bestehen.
Entgeltbescheinigung
In der Entgeltbescheinigung wurden zum 01.01.2025 Kennziffern für die Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer beim Beitragsabschlag zur Pflegesicherung berücksichtigt werden.
Wegfall der Fünftel-Regelung
Ab dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung für bestimmte Arbeitslöhne (z. B. Abfindungen, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen. Diese kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Pflegeversicherung – Automatisiertes Übermittlungsverfahren der Kinderdaten
Ab April 2025 steht das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zur Verfügung. Ab 01.07.2025 wird das Verfahren verpflichtend. Der Arbeitgeber muss hierfür eine einmalige Initialmeldung bis spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 erstatten.
Rechengrößen und Grenzwerte 2025
| Rechengröße / Grenzwert | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenzen | ||
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.512,50 Euro | 66.150,00 Euro |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.050,00 Euro | 96.600,00 Euro |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 9.900,00 Euro | 118.800,00 Euro |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | ||
| Allgemein | 73.800,00 Euro | |
| Besondere | 66.150,00 Euro | |
| Bezugsgröße | 3.745,00 Euro | 44.940,00 Euro |
| Beitragszuschuss freiwillig und privatversicherte Arbeitnehmer | ||
| AG-Zuschuss KV mit Anspruch auf Krankengeld | 471,32 Euro | |
| AG-Zuschuss KV ohne Anspruch auf Krankengeld | 454,79 Euro | |
| AG-Zuschuss PV, bundeseinheitlich außer Sachsen | 99,23 Euro | |
| AG-Zuschuss PV, Sachsen | 71,66 Euro | |
| Geringfügigkeitsgrenze | 556,00 Euro | 6.672,00 Euro |
| Entgeltgrenze Übergangsbereich / Midijob | bis 2.000,00 Euro | |
| Mindestbemessungsgrundlage | ||
| Freiwillige Krankenversicherung | 1.248,33 Euro | |
| Minijob Rentenversicherung | 175,00 Euro | |
| Betriebliche Altersvorsorge | ||
| SV-frei | 3.864,00 Euro | |
| Steuerfrei | 7.728,00 Euro | |
| Vollarbeitgeberrichtwert Berufsgenossenschaft | 1.500 Stunden | |
Sachbezugswerte 2025
| Sachbezug | Monatlich | Täglich |
|---|---|---|
| Freie Verpflegung | ||
| Frühstück | 69,00 Euro | 2,30 Euro |
| Mittagessen | 132,00 Euro | 4,40 Euro |
| Abendessen | 132,00 Euro | 4,40 Euro |
| Gesamt | 333,00 Euro | 11,10 Euro |
| Freie Unterkunft | 282,00 Euro | |
Beitragssätze 2025
| Beitrag | Satz / Wert | Hinweis |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 14,60 % | allgemein |
| Krankenversicherung | 14,00 % | ermäßigt |
| Krankenversicherung | ggf. + Zusatzbeitrag | |
| Pflegeversicherung | 3,60 % | |
| Pflegeversicherung | + 0,60 % | Beitragszuschlag für Kinderlose |
| Pflegeversicherung | - 0,25 % | Beitragsabschlag ab dem 2. Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres |
| Rentenversicherung | 18,60 % | |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,70 % | |
| Arbeitslosenversicherung | 2,60 % | |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | |
| Künstlersozialabgabe | 5,0 % | |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,50 % | |
| Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 41,90 % | |
| Faktor F | 0,6683 |
Mindestvergütung für Auszubildende 2025
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
|---|---|---|---|
| 682,00 Euro | 805,00 Euro | 921,00 Euro | 955,00 Euro |
Der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2025 beträgt 12,82 Euro pro Stunde.
Altersentlastungsbetrag
Der Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag wird in der Einkommensteuer bereits ab 2023 langsamer abgeschmolzen, im Lohnsteuerabzugsverfahren wird diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigt.
Rechtskreis Ost und West
Für Meldezeiträume ab 01.01.2025 ist bei DEÜV-Meldungen das Rechtskreiskennzeichen Ost oder West nicht mehr anzugeben. Bei den Beitragsnachweisen bleiben die Rechtskreise vorerst noch bis Ende 2025 bestehen.
Entgeltbescheinigung
In der Entgeltbescheinigung wurden zum 01.01.2025 Kennziffern für die Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer beim Beitragsabschlag zur Pflegesicherung berücksichtigt werden.
Wegfall der Fünftel-Regelung
Ab dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung für bestimmte Arbeitslöhne (z. B. Abfindungen, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen. Diese kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Pflegeversicherung – Automatisiertes Übermittlungsverfahren der Kinderdaten
Ab April 2025 steht das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zur Verfügung. Ab 01.07.2025 wird das Verfahren verpflichtend. Der Arbeitgeber muss hierfür eine einmalige Initialmeldung bis spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 erstatten.