30. Jul 2025
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Nachdem der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland am 11.07.2025 zugestimmt hat, wurde dieses im Bundesgesetzblatt am 18.07.2025 veröffentlicht.
Folgende Maßnahmen wurden gesetzlich festgeschrieben:
• Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen (§ 7 Abs. 2 EStG).
• Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem VZ 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG).
• Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) (§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG).
• Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr, 5 Prozent im zweiten und im dritten darauf folgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr (§ 7 Abs. 2a EStG).
• Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von 70.000 € auf 100.000 €, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG. Die Regelung gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 Satz 6 EStG).
• Ausweitung der Forschungszulage auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese förderfähigen Aufwendungen im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind (§ 3 Abs. 3b FZulG).
StB Harry Wolfram, Dipl.-Kfm.
Stand: 30.07.2025
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