Wieder ein neues Register: Das neue Zuwendungsempfängerregister

12. Jun 2023


Wieder ein neues Register: Das neue Zuwendungsempfängerregister


Zum 01.01.2024 wird in Deutschland eine neues Register, das sog. Zuwendungsempfängerregister eingeführt.
Nach dem Jahressteuergesetz 2020 wird gem. § 60 b AO n. F. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Register installiert, das alle Körperschaften aufführt, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen oder Spendenbescheinigungen auszustellen. Hierzu gehören alle gemeinnützigen, mildtätigen und/oder kirchliche Körperschaften und zudem auch die anerkannten politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen.

Hierdurch soll den Spendern und Zuwendungsgebern einen schneller Überblick verschafft werden, ob die jeweilige Organisation tatsächlich als steuerbegünstigt anerkannt wurde und damit zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt ist. Auch Täuschungen und Missbräuche sollen erschwert werden. Der Einstieg in den elektronischen Spendenabzug wird zudem vorbereitet.

Das zuständige Finanzamt wird dem BZSt die jeweiligen Daten (§ 60b Abs. 2 AO n. F.) der steuerbegünstigten Körperschaft übermitteln, die online öffentlich einsehbar sein werden. Die steuerbegünstigten Körperschaften müssen insofern für die Registrierung nicht selbst aktiv werden. Auch ausländische Körperschaften können sich beim BZSt für steuerliche Zwecke registrieren lassen unter Nachweis der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

Jeder Spender kann sich damit vor einer Zuwendung über den Status des Spendenempfängers informieren. Obwohl die gemeinnützigen Körperschaften nicht aktiv werden müssen, sollten sie die Daten des Finanzamts und die Eintragung der Richtigkeit zeitnah überprüfen.


RA / StB Thomas Hesz


Stand: 12.06.2023

Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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