Krankenversicherungsschutz: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn

04. Okt 2018

Krankenversicherungsschutz: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn: Steuer- und sozialversicherungsfrei?


Der BFH stellte in den Urteilen Az. VI R 13/16 vom 07.06.2018 und Az. VI R 16/17 vom 04.07.2018 klar, wann es sich beim Abschluss einer Krankenzusatzversicherung um Sachlohn und wann um Barlohn des Arbeitnehmers handelt:

Im Fall Az. VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommenssteuergesetz (EStG). Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.


In der Sache Az. VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn.


Sachlohn ist somit immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf den Versicherungsschutz hat, eine Geldzahlung jedoch nicht verlangen kann. Demgegenüber ist Barlohn gegeben, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschuss in bar hat.


Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er die Sachverhalte entsprechend gestalten kann: Wenn er sich dazu entscheidet, seinen Arbeitnehmern einen Anspruch auf Versicherungsschutz einzuräumen und Sachlohn vorliegt im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, so ist dies steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird demgegenüber der Zuschuss in bar für eine Zusatzversicherung des Arbeitnehmers gewährt, ist dieser steuerpflichtig.


(vgl. Pressemitteilung Nr. 47/18 des BFH vom 12.09.2018)


Maria Gayer, RAin, 26.09.2018


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