Rangrücktritt: Kein zwingendes Passivierungsverbot

04. Dez 2018

Rangrücktritt: Kein zwingendes Passivierungsverbot

Im Streitfall hatte die klagende GmbH im Streitzeitraum keine operativen Tätigkeiten ausgeübt. Gegenüber ihrer Alleingesellschafterin hatte sie Verbindlichkeiten. Zur Abwendung der Überschuldung der Klägerin trat die Gesellschafterin hinsichtlich ihrer Forderungen hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurück, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind. Das Finanzamt löste die bestehenden Verbindlichkeiten abzüglich des freien Vermögens gewinnerhöhend nach Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG auf, weil es davon ausging, dass aufgrund dieser Rangrücktrittserklärung keine ernste Rückzahlungsabsicht bei der Klägerin mehr vorliege.


Das FG Münster entschied mit Urteil vom 15.11.2018 (Az. 10 K 504/15), dass eine abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, nicht zu einem Passivierungsverbot führt.


Nach Auffassung des FG ist bei entsprechenden Verbindlichkeiten und Rangrücktrittserklärungen eine Passivierungspflicht oder das Passivierungsverbot zu beachten. Die Besonderheit, dass die Verbindlichkeiten daneben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren, führte dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung gegeben war. Obwohl die GmbH möglicherweise mangels operativer Geschäftstätigkeit nicht in der Lage sein werde, weiteres freies Vermögen zu bilden, ändere nichts daran, dass sie rechtlich weiterhin gegen über der Gesellschafterin zur Tilgung der Verbindlichkeiten verpflichtet bleibe. Die Revision zum BFH (Az. XI R 32/18) wurde zugelassen.


Auch bei relativ einfachen Konstellationen und der Erstellung von Rangrücktrittsvereinbarungen ist auf die genaue Formulierung und Beurteilung des Sachverhalts zu achten. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann so vermieden werden.

Thomas Hesz, RA/StB, 04.12.2018

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