17. Jan 2019
Eintritt in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft – Abweichende Ergebnisbeteiligung möglich
Ein neu eintretender Gesellschafter übernahm einen Drittel Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung des Anteils mit Kaufpreiszahlung noch im gleichen Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30. Juni 1998 beglichen, so dass es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel kam. Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust in Höhe von ca. 600 T€. Das Finanzamt beteiligte den neu eintretenden Gesellschafter nur zu einem Sechstel, da er erst ab dem 01.07.1998 beteiligt war. Der neu eingetretene Gesellschafter begehrte jedoch die ganzjährige Verlustbeteiligung von einem Drittel.
Der BFH bestätigte mit Urteil vom Urteil vom 25.9.2018 (Az. IX R 35/17) die Entscheidung des FG und sprach dem neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1998 zu. Die Verteilung des Ergebnisses richtet sich bei einer vermögensverwaltenden GbR grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen. Hiernach wäre der eintretende Gesellschafter nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestand.
Einem Gesellschafter kann allerdings der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein, wenn er unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden ist. Zudem muss eine solche Zustimmung ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.
Diese Rechtsfrage wurde zuvor lange strenger gehandhabt. Tatsächlich sind jetzt mit genauen Vereinbarungen abweichende Handhabungen beim Gesellschafterwechsel möglich. Offen bleibt die Frage, ob eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung steuerrechtlich anerkannt werden können.
Thomas Hesz, RA/StB, 17.01.2019