Neuregelungen „Jobbike“ 2019

02. Mai 2019

Neuregelungen „Jobbike“ 2019

Auch aus ökologischer Sicht wurde die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern vom Gesetzgeber aufgegriffen und steuerliche Anreize gesetzt. 


Nach § 3 Nr. 37 EStG ist nunmehr die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die nicht als Kraftfahrzuge gelten, durch Arbeitnehmer steuerfrei. Erfasst werden damit alle Vorteile inklusive der Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte aus der Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Eine Gehaltsumwandlung darf nicht vorliegen. Soweit die Überlassung damit steuerfrei ist, fallen auch keine Sozialabgaben an. Trotz der Lohnsteuerfreiheit ist die Überlassung umsatzsteuerpflichtig. 


Die Steuerbefreiung gilt auch im Bereich der Gewinnermittlung. Die entsprechenden Entnahmen für die private Fahrradnutzung können außer Ansatz bleiben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG).


§ 3 Nr. 37 EStG ist zunächst auf 3 Jahre befristet und gilt vom 01.01.2019 an bis 31.12.2021. Beim Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn gilt die Befreiung letztmalig für Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. 


Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ist nicht anwendbar auf solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung (Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge). Der gleichlautende Ländererlass der Finanzverwaltung vom 13.03.2019 ist zu beachten. 


Trotz des relativ einfachen Sachverhalts sind eindeutige Vereinbarungen dringend zu empfehlen.

Thomas Hesz, RA/StB, 02.05.2019

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