Corona – Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung?

16. Mär 2020

Corona – Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung?


Sind Arbeitnehmer aufgrund von Kita- und Schulschließungen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung verhindert, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB bestehen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gilt jedoch nur für eine nicht erhebliche Zeit.


Dauert die Verhinderung, wie im aktuellen Fall der Corona Krise, länger an, so kann auch die Meinung vertreten werden, dass ein Anspruch vollständig entfällt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Kita- oder Schulschließung für einen längeren Zeitraum erfolgt.


Auch der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, bei Schließung der Kitas und Schulen jedenfalls auf unbestimmte Zeit zu Hause zu bleiben.


Da in Krisenzeiten alle zusammenstehen müssen, sollten pragmatische Lösungen gemeinsam mit den betroffenen Arbeitnehmern gefunden werden. Als Lösungsmöglichkeiten bieten sich zum Beispiel eine kurzfristige Entgeltfortzahlung, die kurzfristige Gewährung von Urlaub, flexible Arbeitszeiten, Überstundenabbau und Home Office an. Im Falle des Home Office müssen auch datenschutzrechtliche Vorkehrungen beachtet werden.


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) prüft aktuell Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmer vermieden werden können. Lösungen sind angekündigt.


Anspruch auf Lohnfortzahlung bei staatlich angeordneter Schließung des Betriebs


Nach der allgemeinen Lehre des Betriebsrisikos hat der Arbeitgeber den Lohn gemäß § 615 BGB fortzuzahlen, auch wenn er ohne eigenes Verschulden die Belegschaft nicht beschäftigen kann. Dies gilt auch, wenn der Betrieb aus rechtlichen Gründen vorübergehend eingestellt werden muss, wie etwa bei behördlichen Maßnahmen.


Die Regelungen des § 615 BGB sind jedoch dispositiv, das heißt, sie können von kollektiv- oder einzelvertraglichen Regelungen verdrängt werden. Entsprechende Vereinbarungen müssen aber hinreichend deutlich und klar formuliert sein.

Maria Gayer, RAin, 16. März 2020

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