08. Apr 2020
Corona - Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber?
Arbeitgeber haben in Zeiten der Corona Krise ein gesteigertes Interesse daran, über Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter und Dritter informiert zu werden, um notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist gemäß Art. 9 I Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) grundsätzlich verboten.
Ausnahmsweise dürfen Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber jedoch verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht oder aus Gesundheitsgründen notwendig ist (§§ 22, 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Art. 9 II DSGVO). Darüber hinaus muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Folglich können für Maßnahmen des Arbeitgebers, die der Eindämmung der Corona-Pandemie und / oder dem Schutz der Mitarbeiter dienen, erforderliche personenbezogene Daten und insbesondere Gesundheitsdaten erhoben werden.
So ist beispielsweise die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten im Falle einer Infektion, bei Kontakten zu nachweislich Infizierten oder bei Aufenthalten in Risikogebieten möglich. Des Weiteren können personenbezogene Daten von Besuchern erfasst werden, um festzustellen, ob diese selbst infiziert sind, Kontakt zu nachweislich Infizierten hatten oder sich in Risikogebieten aufhielten.
Die Offenlegung dieser Daten bedarf demgegenüber noch einmal einer verschärften Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sie ist nur möglich, wenn die Kenntnis der Identitäten der Betroffenen für die Maßnahmen ausnahmsweise erforderlich ist.
Maria Gayer, RAin, 08. April 2020