15. Apr 2020
Corona-Sonderzahlungen steuerfrei
Sonderzahlungen in der Corona-Krise an Beschäftigte werden bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
Bundesfinanzminister Scholz kündigte bereits an, Helferinnen und Helfer in der Corona-Krise angemessen zu würdigen und Prämien von Unternehmen ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen zu lassen.
Nunmehr wurde mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 konkretisiert:
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Damit wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise herausgestellt (PM BMF Nr. 7/2020 v. 03.04.2020).
Die Sonderleistungen müssen zusätzlich geleistet werden. Gestaltungsspielräume sind keine eröffnet.
Thomas Hesz, RA/StB, 15.04.2020