Steuerfreier Sachbezug: Beispiel Tankgutschein

06. Mai 2020

Steuerfreier Sachbezug: Beispiel Tankgutschein

Seit 01. Januar 2020 gelten für Gutscheine als steuerfreie Sachbezüge neue Regelungen:

Ein Gutschein unterfällt gemäß § 8 I, II EStG in Verbindung mit § 2 I Nr. 10 ZAG nur noch dann dem steuerfreien Sachbezug, wenn er

• zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird,
• zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigt und
• ausschließlich
• für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Ausstellers (zum Beispiel Geschenkkarte eines bestimmten Einzelhändlers),
• innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Aussteller (zum Beispiel Centergutschein),
• für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus einem sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrum (zum Beispiel Tankkarte) oder
• für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle auf der Grundlage einer gewerblichen Vereinbarung mit dem Aussteller (zum Beispiel Karten für Essen und Trinken in einer sozialen Einrichtung)

eingesetzt werden kann.

Der Tankgutschein, den der Arbeitgeber in der Weise ausstellt, dass der Arbeitnehmer tankt und der Arbeitgeber nachträglich monatlich 44,00 Euro erstattet, stellt keinen steuerfreien Sachbezug mehr dar, da dies das Gesetz ausdrücklich ausschließt. Einzelheiten soll ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen klären. Bis dahin wird empfohlen, dass monatliche Gutscheine im Wert von 44,00 Euro direkt vom Aussteller (zum Beispiel Tankstelle) erworben und an die Arbeitnehmer ausgegeben werden.

Maria Gayer, RAin, 06. Mai 2020

Diese Webseite verwendet nur technisch notwendige Cookies. Durch die Nutzung der Webseite werden diese automatisch gesetzt. Weitere Informationen finden Sie hier : Datenschutzinformationen