Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 verlängert

30. Okt 2020

Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung bis Ende 2021 verlängert

Die Verordnung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde in ihrer Anwendung bis 31.12.2021 verlängert.

Am 28. März 2020 ist die gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und anderen Rechtsformen während der Pandemie sichergestellt wird, in Kraft getreten. Sie war bis zum Jahresende 2020 befristet. Damit können die betroffenen Rechtsformen auch bei bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen. Sie bleiben so handlungsfähig. Hauptversammlungen von AGs, die ausschließlich virtuell durchgeführt werden, wurden mit dieser Regelung erstmals ermöglicht.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin nicht unerhebliche Einschränkungen in vielen Bereichen. Auch die Versammlungsmöglichkeit im Privat- und Wirtschaftsleben, von Personen und Personengruppen ist eingeschränkt. Es ist auch nicht absehbar, wann in Unternehmen verschiedener Rechtsformen oder Vereinen oder Stiftungen wieder Beschlüsse auf bisherigem Weg gefasst werden können. Infolgedessen wurden die vorübergehenden Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, damit die Handlungsfähigkeit dieser Rechtsformen weiterhin sichergestellt ist. Bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen müssen Beschlussfassungen vorgenommen werden können.

Die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 29. Oktober 2020 in Kraft (Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, PM vom 29.10.2020).

Thomas Hesz, RA/StB, 29.10.2020

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