Ladestrom und Ladeeinrichtungen durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich

10. Dez 2021

Ladestrom und Ladeeinrichtungen durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich

Grundsätzlich:
Die nachfolgenden Leistungen des Arbeitgebers müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Es handelt sich somit um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.

Ladestrom durch den Arbeitgeber
Umfasst ist der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ladestrom (verbilligt oder unentgeltlich) an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.
Hierbei ist zunächst eine Differenzierung vorzunehmen, ob es ein eigenes Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers oder ein Dienstwagen ist.
Bei einem eigenen Elektrofahrzeug bzw. einem Dienstwagen mit Fahrtenbuch ist die zur Verfügungstellung von Ladestrom nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.
Bei einem Dienstwagen mit 1%-Regelung ist die zur Verfügungstellung bereits mit der pauschalen Nutzungswertermittlung abgegolten.

Ladestrom durch den Arbeitnehmer
Bei privaten Elektrofahrzeuge stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Bei Dienstwagen stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz i. S. d. § 3 Nr. 50 EStG dar. Dieser kann aus Vereinfachungsgründen pauschaliert werden:
a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    30 Euro für Elektrofahrzeuge, 15 Euro für Hybridfahrzeuge
b) ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    70 Euro für Elektrofahrzeuge; 35 Euro für Hybridfahrzeuge

Zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (Wallbox) an den Arbeitnehmer
Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 46 EStG. Als Ladevorrichtung gilt die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen.

Übereignung einer betrieblichen Ladevorrichtung (Wallbox) an den Arbeitnehmer
Eine Übereignung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer führt grds. zu einem geldwerten Vorteil. Diesen Vorteil kann der Arbeitgeber (Wahlrecht) pauschaliert mit 25% gem. § 40 (2) 1 Nr. 6 EStG lohnversteuern. Als Bemessungsgrundlage dienen die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung inkl. USt.
Der Arbeitgeber kann auch den Erwerb einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer bezuschussen (teilweise oder vollständig) und diesen Zuschuss der pauschalierten Besteuerung mit 25% gem. § 40 (2) 1 Nr. 6 EStG unterwerfen.



Stand: 10.12.2021
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.




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