Wahlrecht zur Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

14. Dez 2021

Wahlrecht zur Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 hat eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken geschaffen. Die Regelung dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens. Mit Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung entfallen aufwändige und streitanfällig Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass eine einkommensteuerrechtlich unbeachtlicher Liebhaberei vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachung in Anspruch nehmen möchte und die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Voraussetzung:
Begünstigt sind kleinere Photovoltaikanlagen mit einer Nutzung bis 10 kW/kWp (maßgeblich ist die installierte Leistung i.S.d. § 3 Nr. 31 EEG 2021) und vergleichbare BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW, deren erstmalige Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren erfolgt ist. Alle Photovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragsstellenden Person betrieben werden, bilden dabei einen einzigen Betrieb, so dass die jeweiligen Leistungen für die Ermittlung der 10,0 kW/kWp-Grenze zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken befinden. Es sind auch Anlagen in die Berechnung einzubeziehen, die die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z.B. Anlagen, deren Strom einem Mieter zur Verfügung gestellt werden).
Des Weiteren muss der von der Photovoltaikanlage/BHKW erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Ein Steuerpflichtiger kann die Vereinfachungsregelung nur dann in Anspruch nehmen, wenn technisch sichergestellt wird, dass der (teilweise) Verbrauch des Stroms, der durch die Photovoltaikanlage oder durch das BHKW erzeugt wird, nicht durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken genutzt werden kann. Dabei ließ das BMF zwei Ausnahmen zu (häusliches Arbeitszimmer oder wenn die Mieteinnahmen 520 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen).
Zukünftige Nutzungsänderungen bzw. Überschreiten der Leistungsgrenze sind dem Finanzamt mitzuteilen.

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021)
Der Antrag ist bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraum zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.

Bei Altanlagen (Inbetriebnahme zwischen dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2021)
Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2022 möglich. Sind Steuerbescheide der Vorjahre verfahrensrechtlich noch änderbar, streicht das Finanzamt auch rückwirkend die Gewinne und Verluste, dies gilt insbesondere für Bescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführte Veranlagung stehen.

Bei ausgeförderten Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2004)
Antragstellung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, der auf das Jahr folgt, in dem die erhöhte garantierte Einspeisevergütung (20 Jahre) zum letzten Mal gewährt wurde. Der Antrag wirkt erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 € zu bewerten.

Umsatzsteuer
Das Wahlrecht besteht nur für den Bereich der Einkommensteuer. Hinsichtlich der Umsatzsteuer bleibt der Steuerpflichtige Unternehmer, auch bei einer Zuordnung zur Liebhaberei. Hier könnte die Kleinunternehmerregelung Anwendung/Abhilfe schaffen.



Stand: 10.12.2021
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.




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