Steuerliche Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022

30. Dez 2021

Steuerliche Neuerungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Zum Jahreswechsel stehen regelmäßig nicht nur gute Vorsätze auf dem Plan, traditionell treten auch zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.


1. Corona-Pandemie

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Die bisherige Überbrückungshilfe III wird als Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Unternehmen erhalten hierüber weiterhin die Erstattung von Fixkosten und gegebenenfalls einen Eigenkapitalzuschuss. Die grundlegende Antragsvoraussetzung, mindestens 30 Prozent Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie, bleibt unverändert.

Die Zahlungsfrist für steuerfreie Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert, genauso wie der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Daneben wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente für das Jahr 2022 auf 46.060 Euro erhöht. Der Gesetzgeber will damit auf Personalengpässe durch die Pandemie reagieren. Ab dem Jahr 2023 soll wieder die alte Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr gelten.


2. Steuerrecht

Der Grundfreibetrag steigt von 9.744 Euro auf 9.984 Euro, der Spitzensteuersatz von 42% wird von 57.919 Euro auf 58.597 Euro angehoben.

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 Euro auf 50 Euro angehoben.

Die ertragsteuerliche Begünstigung des „halben Bruttolistenpreises“ für die private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen gilt bei Anschaffung ab dem 01.01.2022 nur noch für Fahrzeuge, die bei ausschließlicher Nutzung des E-Antriebs mindestens 60 Kilometer statt bisher 40 Kilometer Reichweite schaffen.

Während in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 der Verlustrücktrag nach § 10d EStG auf 10 Mio. Euro (Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. Euro (Zusammenveranlagung) angehoben wurde, gelten ab dem VZ 2022 wieder die alten Werte von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro.

Die Investitionsfristen hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG wurden nochmals verlängert. Wenn die 3-jährige bzw. durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 ausgelaufen ist, kann die Investition auch noch im Jahr 2022 erfolgen.

Korrespondierend hierzu wurde auch die Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG verlängert. Wäre die Rücklage nach § 6b EStG vor dem 01.01.2022 aufzulösen gewesen, endet die Frist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Das lange erwartete körperschaftsteuerliche Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften tritt ab 2022 in Kraft. Dies räumt den Personengesellschaften und deren Gesellschaftern die Möglichkeit ein, wie Kapitalgesellschaften besteuert zu werden. Der grundlegende Wechsel der Besteuerungsart führt zu einer Vielzahl von regelungsbedürftigen Gesichtspunkten. Das BMF hat sich mittlerweile zu zahlreichen Zweifelsfragen umfassend geäußert.

Der Anwendungsbereich von steuerneutralen Umwandlungen wird erweitert. Künftig sind diese auch unter Beteiligung von Gesellschaften in Drittstaaten möglich. Dies gilt für Umwandlungen und Einbringungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021.


3. Arbeitsrecht

Der Mindestlohn steigt zum 01. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro.

Arztpraxen sind ab 01. Januar 2022 verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in elektronischer Form (eAU) an die Krankenkassen zu melden. Die Weiterleitung der AU-Daten durch die Krankenkassen an den Arbeitgeber startet hingegen erst am 01. Juli 2022. Der „gelbe Schein“ entfällt damit voraussichtlich Mitte des Jahres.

Für Arbeitgeber von 450-Euro-Minijobs gelten zum 01.01.2022 erweiterte Meldepflichten. Die Meldungen zur Sozialversicherung sind künftig um den „Datenbaustein Steuerdaten“ zu ergänzen. Dies beinhaltet die Steuernummer des Arbeitgebers, die ID-Nummer des Beschäftigten und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung.






Stand: 30.12.2021
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