BAG: Kurzarbeit Null kürzt Urlaubsanspruch

11. Jan 2022

BAG: Kurzarbeit Null kürzt Urlaubsanspruch

Aufgrund der Corona Krise befinden sich Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Für Arbeitgeber stellt sich hier die Frage, ob eine Urlaubskürzung für die Zeiten, in denen die Leistungspflichten suspendiert sind, möglich ist.

Diese Frage beschäftigte auch das Bundesarbeitsgericht (BAG). Mit Urteil vom 30. November 2021, 9 AZR 225/21, wurde entschieden, dass für jeden Monat, in denen die Arbeit vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallen ist (= Kurzarbeit Null), eine Kürzung um 1/12 des Jahresurlaubs möglich ist. Sofern die Arbeitstage nicht vollständig ausfallen, sondern lediglich die Arbeitszeit pro Tag reduziert wird, kommt hingegen eine Urlaubskürzung nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall war eine Drei-Tage-Woche vereinbart. Dafür erhielt die Arbeitnehmerin 14 Tage Jahresurlaub. Drei Monate vollständiger Ausfall aufgrund von Kurzarbeit Null entsprechen somit 3,5 Urlaubstagen. Der Arbeitgeber war demgemäß berechtigt, den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin um 3,5 Tage zu kürzen, sodass ihr nach Rundung 11 Urlaubstage verbleiben.

Im Extremfall bedeutet dies, dass überhaupt kein Erholungsurlaub entsteht, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr aufgrund von Kurzarbeit vollständig von der Arbeitspflicht befreit ist.

Für die Urlaubskürzung im Falle von Kurzarbeit Null gibt es aus Arbeitgebersicht gute Argumente:
Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Bei einer abweichenden Arbeitsverpflichtung an weniger Werktagen ist der Urlaubsanspruch durch entsprechende Umrechnung anzupassen. Wird die regelmäßige Arbeit beispielsweise auf drei Tage in der Woche verteilt, ergibt sich ein Jahresanspruch von 12 gesetzlichen Urlaubstagen.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub steht also in Abhängigkeit zur Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht. Dies muss auch gelten, wenn - wie im Falle von Kurzarbeit Null - für ganze Monate eine Befreiung von der Arbeitspflicht vereinbart worden ist. Dies ist vergleichbar mit anderen Teilzeittatbeständen: Mangels Arbeitstätigkeit entsteht auch kein Erholungsbedürfnis.

Arbeitgebern ist zu raten, in Fällen von Kurzarbeit Null rechtzeitig eine Neuberechnung des Jahresurlaubs vorzunehmen.






Stand: 11.01.2022
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