24. Feb 2022
Neuer Zinssatz für Vollverzinsung nach § 233a AO
Am 22.02.2022 wurde vom Bundesfinanzministerium der Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht.
Hierin enthalten ist eine Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO, da die bisherige Verzinsung mit 0,5% pro Monat (6,0 % p.a.) gem. der Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 grds. seit dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 (Weitergeltungsregelung der alten Verzinsung bis 31.12.2018) eine Neuregelung der Vollverzinsung bis zum 31.07.2022 zu schaffen. Dies soll mit dem o. g. Gesetz erreicht werden.
Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO soll demnach auf 0,15% pro Monat, d. h. 1,8% p.a. gesenkt werden und zudem unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für den nachfolgenden Veranlagungszeiträume neu evaluiert werden, erstmals zum 01.01.2026. Dabei erfolgt eine Anpassung des Zinssatzes nur, wenn sich der geltende Basiszinssatz seit der letzten Evaluierung um mehr als einen Prozentpunkt verändert hat. Bei einem derzeit gültigen Basiszinssatz von -0,88%, erfolgt eine Anpassung des Zinssatzes ab 2026 also nur, sofern der Basiszinssatz auf mindestens 0,13% steigt.
Der neue Zinssatz gilt auch für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Erstattungszinsen ab 2019. Am Grundsatz des Vertrauensschutzes nach § 176 (1) AO wird jedoch festgehalten.
Zu beachten ist, dass von der gesetzlichen Neuregelung nur die Vollverzinsung gem. § 233a AO betroffen ist. Für alle anderen Verzinsungstatbestände wie bspw. Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen (§236 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) bleibt es weiterhin bei der Verzinsung mit 0,5% pro Monat, d. h. 6,0 % p. a.
WP/StB Marcel Peetz (M.Acc.)
Stand: 24.02.2022
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