06. Apr 2022
Steuernachzahlungen und -erstattungen: Zinssatz wird auf 0,15% pro Monat gesenkt
Das Bundesverfassungsgericht hat am 08. Juli 2021 den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 AO von 0,5% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 für verfassungswidrig erklärt. Für Zeiträume bis zum 31.12.2018 ist der Zinssatz jedoch weiterhin anzuwenden. Für Zeiträume ab dem 01.01.2019 hatte der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen und damit einen neuen Zinssatz festzulegen.
Nunmehr hat das Bundeskabinett am 30. März 2022 den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Senkung des Zinssatzes beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf beträgt der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend ab dem 01. Januar 2019 nunmehr 0,15% pro Monat und damit 1,8% pro Jahr. Dabei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen starren Zinssatz. Die Angemessenheit des Zinssatzes ist nun unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume neu zu überprüfen. Die erste Evaluierung erfolgt damit spätestens zum 01. Januar 2026.
Die Neuregelung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen ab dem 01.01.2019 gilt für alle Steuern, die der Vollverzinsung unterliegen. Der geänderte Zinssatz gilt damit für Nachforderungen und Erstattungen von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Er erstreckt sich jedoch nicht auf Aussetzungszinsen, Hinterziehungszinsen und Stundungszinsen.
Nach dem Referentenentwurf des BMF bedarf die Frage, ob auch diese Zinssätze anzupassen sind, noch eingehender Prüfung, insbesondere auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08. Juli 2021 sich hierzu nicht geäußert hat. Die Frage nach der Verzinsung im Steuerrecht ist damit noch nicht endgültig geklärt.
Bevor der Referentenentwurf in Kraft treten kann, muss allerdings noch der Bundestag zustimmen.
StB Dominik Korkisch, M.A.
Stand: 06.04.2022
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