BAG verpflichtet Arbeitgeber ab sofort zur Arbeitszeiterfassung

13. Sep 2022

BAG verpflichtet Arbeitgeber ab sofort zur Arbeitszeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber beschäftigt seit geraumer Zeit nationale und internationale Gerichte.

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist bisher nur die arbeitgeberseitige Aufzeichnungspflicht von Arbeitsstunden enthalten, die über die reguläre werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Vorgaben zu den Modalitäten der Arbeitszeiterfassung werden keine gemacht.

Seit dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 – C 55/18, steht fest, dass der Gesetzgeber den Arbeitgeber verpflichten muss, ein System einzurichten, in dem die gesamte tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der daraus folgenden Pflicht, Regelungen zur Führung von Zeiterfassungssystemen zu schaffen, ist der deutsche Gesetzgeber bisher aber nicht nachgekommen.
Im Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 heißt es dazu lediglich, dass geprüft werde, welchen Anpassungsbedarf die Vertragsparteien an das Arbeitszeitrecht angesichts der europäischen Rechtsprechung sehen.

Nun ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21, diesem zuvorgekommen: Es hat festgestellt, dass der Arbeitgeber in europarechtskonformer Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dazu verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Fazit: Alle Arbeitgeber sind daher ab sofort und ohne ein weiteres Gesetzgebungsverfahren dazu verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Die Art und Weise ist dabei dem Arbeitgeber überlassen. Konkrete und einheitliche Vorgaben existieren noch nicht und Fragen hierzu sind ungeklärt. Möglicherweise wird hier der Gesetzgeber doch noch aktiv. Das gilt es im Auge zu behalten.

RAin Maria Gayer


Stand: 14.09.2022
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