Ersatzruhetag für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen

03. Nov 2022

Ersatzruhetag für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.
Soweit die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann, gelten Ausnahmen, nämlich dann, wenn die Arbeit weder aufgeschoben noch unterbrochen werden kann.
Beispiele sind Köche in der Gastronomie (nicht hingegen Buchhalter in der Gastronomie), Rettungsdienste oder Theateraufführungen.
Für diese Ausnahmen muss ein Ausgleich geschaffen werden, sogenannte Ersatzruhetage. Als Ersatzruhetag kommt jeder Werktag in Betracht, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag.

Nun beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08. Dezember 2021 – 10 AZR 641/19 mit der Frage der zeitlichen Lage dieses Ersatzruhetages.
Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber, einem Logistikdienstleister, beschäftigt. Er arbeitete an fünf Tagen in der Woche von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr am Folgetag. Sofern die Arbeit auf einen Feiertag fällt, hatte der Arbeitnehmer an einem Wochentag bis 18.00 Uhr frei und begann sodann mit dem nächsten Arbeitstag.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass für einen Ersatzruhetag nur ein ganzer Werktag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr in Betracht käme.
Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass unter dem Ersatzruhetag ein individueller Zeitraum von 24 Stunden zu verstehen sei, sodass der individuelle Ersatzruhetag auch beispielsweise um 2.00 Uhr des einen Tages beginnen und folglich um 2.00 Uhr des nächsten Tages enden könne.

Das Gericht hat nun aber dem Arbeitnehmer Recht gegeben und entschieden, dass es sich bei dem Ersatzruhetag zwingend um einen Werktag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr handeln muss. Ein davon abweichender individueller Zeitraum von 24 Stunden genügt folglich nicht.

Bei Verletzung der erläuterten arbeitszeitrechtlichen Vorschriften droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,00 Euro – bei Vorsatz kann auch eine Haftstrafe in Betracht kommen.

RAin Maria Gayer



Stand: 03.11.2022
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



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