Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG

11. Nov 2022

Inflationsausgleichsprämie gem. § 3 Nr. 11c EStG

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl. I S. 1743), wurde Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, an Arbeitnehmer, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zu leisten.

Die freiwillige Zahlung durch den Arbeitgeber kann in dem Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 erfolgen. Dabei ist es auch möglich, den Freibetrag von 3.000 Euro auf mehrere Teilbeträgen zu verteilen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (z. B. durch Hinweis auf dem Überweisungsträger i. R. d. Lohnabrechnung oder durch entsprechende Hinweise auf der Lohnabrechnung selbst).

Die Zahlung hat zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erfolgen. Dies ist nur der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- und zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Eine Umwandlung vertraglicher Vergütungsbestandteile (bspw. Weihnachtsgeld) in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie ist daher nicht möglich.

Die Inflationsprämie kann grds. jeder Arbeitnehmer – auch Auszubildende, Minijobber, arbeitende Rentner, Werkstudenten – erhalten. Ein Arbeitnehmer, der in zwei Beschäftigungsverhältnissen steht, kann die Prämie sogar mehrfach (Freibetrag i. H. v. 3.000 Euro je Beschäftigungsverhältnis) erhalten.

Auch eine Gewährung der Prämie an Gesellschafter-Geschäftsführer ist möglich. Hierbei gelten aber zusätzliche Bedingungen/Formalitäten, die es zu beachten gilt, damit die Inflationsausgleichsprämie als zulässig anerkannt wird.

WP/StB/FBIStR Marcel Peetz (M.Acc.)


Stand: 11.11.2022
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