02. Dez 2022
Verlängerung der Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021
Die von vielen Verbänden geforderte Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2021 wurde nunmehr umgesetzt. Angesichts der angespannten Lage in Unternehmen und Kanzleien hat das Bundesamt der Justiz reagiert und mitgeteilt, dass Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 für Kapitalgesellschaften ausgesetzt werden. Die Schonfrist wird damit verlängert.
Unter dem Allgemeinen Hinweis „Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021“ teilte das Bundesamt für Justiz am 30.11.2022 auf seiner Internetseite mit:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“
Quelle:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html
RA / StB Thomas Hesz
Stand: 02.12.2022
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