BAG: Keine automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen

11. Jan 2023

BAG: Keine automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen


Grundsätzlich verjähren Urlaubsansprüche gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach drei Jahren.
Zweifelhaft war allerdings, wann diese Frist beginnt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun einen
solchen Fall zu entscheiden und in seinem Urteil europäisches Recht umgesetzt.


Die Klägerin war bei dem Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte
diese Urlaubsabgeltung aus Vorjahren geltend. Der Beklagte wandte ein, dass diese verjährt seien.


Das BAG entschied mit Urteil vom 22. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20, dass die dreijährige
Verjährungsfrist auf den Urlaubsanspruch grundsätzlich Anwendung findet. Allerdings beginnt diese
Frist in richtlinienkonformer Auslegung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer (erforderlichenfalls förmlich) dazu aufforderte, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar
und rechtzeitig mitteilte, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (Aufforderungs- und
Hinweisobliegenheit). Nur wenn der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht
genommen hat, verjährt dieser.
Da der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nicht nachkam, war der
Urlaubsanspruch weder verfallen noch verjährt.


Praxishinweise für Arbeitgeber:
Die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers ist ernst zu nehmen. Andernfalls
verhindert dies weder den Verfall (vgl. hierzu bereits
https://www.frtpartner.de/de/unternehmen/aktuelles/meldungen/220425-Vorsicht-bei-Urlaubsanspruechen-von-Langzeiterkrankten.php) noch die Verjährung und von Urlaubsansprüchen.


RAin Maria Gayer

Stand: 11.01.2023
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



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