Entlastungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023

08. Feb 2023

Entlastungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
Zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien treten folgende steuerliche Änderungen für Photovoltaikanlagen durch das Jahressteuergesetz 2022 in Kraft:

Erleichterung bei der Einkommensteuer
Das bisherige einkommensteuerliche Wahlrecht (Antrag auf Liebhaberei) wurde durch eine Befreiungsvorschrift (§ 3 Nr. 72 EStG) ersetzt. Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rückwirkend ab 1. Januar 2022 vollständig steuerfrei, wenn

  •  die Anlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert ist und die Gesamtleistung bis zu 30 kW (peak) beträgt oder
  •  die Anlage auf sonstigen Gebäuden installiert ist und die maximale Leistung 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht übersteigt.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kW (peak). Die 100-kW (peak) Grenze ist pro Steuerpflichtigen zu prüfen.
Die Befreiung ab 2022 gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.

Erleichterung bei der Umsatzsteuer (Einführung einer Nullsteuer)
Ab dem 01. Januar 2023 wurde für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) eingeführt. Voraussetzung hierfür ist:

Bei der Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Vorrausetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert bzw. in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen (Option zu Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer oder Regelversteuerer) weiter.


Stand: 08.02.2023
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



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