Arbeitszimmeraufwendungen und Homeoffice-Pauschale ab 2023

23. Feb 2023

Arbeitszimmeraufwendungen und Homeoffice-Pauschale ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022, welches am 16.12.2022 im Bundesrat verabschiedet wurde, wurde die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung in Teilen auf eine neue Grundlage gestellt. So sind ab 01.01.2023 verschiedene Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale zu beachten.

Die Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf sechs Euro pro Tag ab 01.01.2023 angehoben und dauerhaft eingeführt. Sie kann ab 01.01.2023 für bis zu 210 Tage statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Beschäftigte können dann maximal 1.260 Euro pro Jahr statt bisher 600 Euro steuerlich absetzen.
Diesen Höchstbetrag können Beschäftigte nutzen, die an 210 Tagen im Jahr im Homeoffice arbeiten – unabhängig davon, ob es sich um eine oder verschiedene berufliche Tätigkeiten handelt.
Die Homeoffice-Pauschale gilt auch, wenn das Homeoffice nicht dem Typusbegriff eines häuslichen Arbeitszimmers gerecht wird, weil in dem genutzten Raum zum Teil auch die private Lebensführung stattfindet (z. B. Raum mit Kinderspielecke oder bloße Arbeitsecke).

Allerdings erfolgt der Abzug der neu eingeführten Pauschale in Höhe von 1.260 Euro im Rahmen der übrigen Werbungskosten, d. h. ein zusätzlicher Abzug neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe vom 1.230 Euro (ab VZ 2023) ist nicht zulässig.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können auch künftig die Aufwendungen wie bisher in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen, d. h. dies gilt auch dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So zählen zu den unbeschränkt abziehbaren tatsächlichen Aufwendungen für die einkünfterelevante Nutzung eines Arbeitszimmers wie bisher z. B. die anteiligen Absetzungen für Abnutzung für das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung, bei einem fremdfinanzierten Erwerb die Schuldzinsen, bei einem Mietobjekt die Mietaufwendungen, die Wasser-, Abwasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungsbeiträge, Renovierungskosten für das Wohngebäude und die Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z. B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Lampen).
Zur Erleichterung kann der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aber auch einen pauschalen Betrag in Höhe von 1.260 Euro geltend machen (sog. Jahrespauschale). Damit müssen Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachweisen bzw. keine Belege mehr sammeln.
Sollten die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel (=105 Euro/Monat).


Dipl.-Kfm. StB Harry Wolfram




Stand: 23.02.2023
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



Diese Webseite verwendet nur technisch notwendige Cookies. Durch die Nutzung der Webseite werden diese automatisch gesetzt. Weitere Informationen finden Sie hier : Datenschutzinformationen