Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

22. Mär 2023

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

Gem. BFH-Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) fallen Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen (hier: Bitcoin, Ethereum und Monero) unter die Vorschriften des privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. d. § 23 (1) Nr. 2 EStG, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen nicht mehr als ein Jahr beträgt.


Der entschiedene Sachverhalt betraf einen Fall aus dem Jahr 2017. Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2017 durch den Kauf, Tausch und Verkauf von Kryptowährungen einen steuerpflichtigen Gewinn i. H. v. ca. 3,4 Mio. Euro erzielt. Diesen erklärte der Steuerpflichtige auch zunächst in seiner Steuererklärung für das Jahr 2017. Gegen die daraufhin erlassene Festsetzung der Steuer legte der Steuerpflichtige erfolglos Einspruch und Klage ein. Der Einspruch und die Klage waren gegen die steuerliche Erfassung von Gewinnen derartiger Kryptogeschäfte gerichtet.


Der BFH stellte mit dem Urteil insb. fest, dass:

- Kryptowährungen, deren Anschaffung und Verkauf (Tausch) innerhalb eines Jahres erfolgt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen,
- virtuelle Währungen als ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 (1) 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind,
- Bitcoin, Ethereum und Monero (auch andere virtuelle Währungen) wirtschaftlich betrachtet Zahlungsmittel sind,
- technische Details der virtuellen Währungen für ihre Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung sind,
- kein Vollzugsdefizit vorliegt.


Insbesondere wird auch zukünftig kein Vollzugsdefizit vorliegen, da insb. durch DAC 8 die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU auf Einnahmen und Umsätze ausgeweitet werden, die im Unionsgebiet ansässige Steuerpflichtige mit Kryptowährungen erzielen. So werden alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – unabhängig von Größe und Standort – zur Meldung von Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden verpflichtet.

Anzumerken ist zudem, dass abweichend von den o. g. Grundsätzen bei sog. „Miner“ (gewerbliche Tätigkeit) der Tausch und Verkauf unabhängig von einer Haltefrist zu versteuern ist.

Nachrichtlich:
Zwischenzeitlich hat sich das Finanzministerium ausführlich mit Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token befasst, siehe BMF-Schreiben vom 10.05.2022.


WP/StB/FBIStR Marcel Peetz (M.Acc.)





Stand: 22.03.2023
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



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