12. Apr 2023
Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer gesellschaftsrechtlich zulässigen freiwilligen Einlage erhöhen
BFH-Urteil vom 10.11.2022 für allgemein anwendbar erklärt durch BMF 28.02.2023
Der § 15a EstG regelt die beschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten eines Kommanditisten bei Entstehung oder Erhöhung seines negativen Kapitalkontos. Die Entstehung eines negativen Eigenkapitals kann im Wirtschaftsjahr durch zusätzlichen Einlagen des Gesellschafters verhindert werden.
Der BFH hat in seinem o.g. Urteil folgende Leitsätze entwickelt:
Im Urteilsfall fehlte es für die Einlage im Sinne des § 15a EStG an einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage für die freiwillige Einlage.
Eine hinreichende gesellschaftsrechtliche Grundlage kann sich aus einer ausdrücklichen Gestattung freiwilliger Einlagen des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ergeben oder aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Kontenführung herzuleiten sein. So kann der Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsehen, dass freiwillige Einlagen der Kommanditisten als Teil der Kapitalanteile oder aber als Rücklage auszuweisen sind. Eine gesellschaftsrechtliche Grundlage kann auch in einem wirksamen Gesellschafterbeschluss über die Zulässigkeit einer entsprechenden Einlage liegen.
Barbara Wernlein
Stand: 21.04.2023
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