Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer gesellschaftsrechtlich zulässigen freiwilligen Einlage erhöhen

12. Apr 2023

Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer gesellschaftsrechtlich zulässigen freiwilligen Einlage erhöhen


BFH-Urteil vom 10.11.2022 für allgemein anwendbar erklärt durch BMF 28.02.2023

Der § 15a EstG regelt die beschränkte Abzugsfähigkeit von Verlusten eines Kommanditisten bei Entstehung oder Erhöhung seines negativen Kapitalkontos. Die Entstehung eines negativen Eigenkapitals kann im Wirtschaftsjahr durch zusätzlichen Einlagen des Gesellschafters verhindert werden.

Der BFH hat in seinem o.g. Urteil folgende Leitsätze entwickelt:

  1. Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen.
  2. Eine derartige freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.

Im Urteilsfall fehlte es für die Einlage im Sinne des § 15a EStG an einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage für die freiwillige Einlage.

Eine hinreichende gesellschaftsrechtliche Grundlage kann sich aus einer ausdrücklichen Gestattung freiwilliger Einlagen des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag ergeben oder aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Kontenführung herzuleiten sein. So kann der Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsehen, dass freiwillige Einlagen der Kommanditisten als Teil der Kapitalanteile oder aber als Rücklage auszuweisen sind. Eine gesellschaftsrechtliche Grundlage kann auch in einem wirksamen Gesellschafterbeschluss über die Zulässigkeit einer entsprechenden Einlage liegen.

Barbara Wernlein


Stand: 21.04.2023
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