Grundsteuer: Neue Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer

05. Mai 2023

Grundsteuer: Neue Anzeigepflichten für Immobilieneigentümer

Mit Ablauf des 02.05.2023 ist auch die letzte Fristverlängerung für die Abgabe der Grundstücksteuererklärung abgelaufen. Die neuen Grundsteuerwerte finden grundsätzlich ab dem 01.01.2025 Eingang in die Ermittlung des Grundsteuerbetrags.

Ziel der Grundsteuerreform war es, die Grundsteuer nach dem tatsächlichen Grundstückswert zu bemessen. Nach Auffassung des Gesetzgebers erfordert das eine Neubewertung sämtlicher Immobilien alle 7 Jahre, zumindest wenn diese mit dem Bundesmodell zu bewerten waren. In Bayern hat man sich dagegen für ein wertunabhängiges Flächenmodell entschieden, eine Neubewertung alle 7 Jahre ist damit nicht nötig.

Bisher sah das alte Grundsteuerrecht keine weitergehenden Anzeigepflichten für Grundstückseigentümer vor. Durch die Anpassung des Bewertungsgesetzes (§ 228 Abs. 2 BewG) mit Wirkung zum 01.01.2023 ergeben sich aber für alle Grundstückseigentümer neue Anzeigepflichten, unabhängig davon, in welchem Bundesland das Grundstück liegt.

Die neue Anzeigepflicht wird ausgelöst, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und sich die Änderungen auf die Höhe des Grundsteuerwerts, auf die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken. Das Gesetz knüpft die Anzeigepflicht dabei allein an die tatsächliche Veränderung und ihre Relevanz für den Grundsteuerwert. Die Fortschreibungsgrenze von 15.000 Euro spielt dabei keine Rolle.

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist beispielsweise in folgenden Fällen einschlägig:
• Neubau oder Abriss eines Gebäudes
• Erweiterung von Flächen (z. B. durch Anbau)
• Aufteilung oder Zusammenlegung von Wohnungen
• Änderung der Nutzungsart (z. B. Wechsel zwischen Wohn- und Geschäftsnutzung)

Die Anzeige über die Änderung der Verhältnisse ist im Bundesmodell bis zum 31. Januar des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres abzugeben, in Bayern bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres.

In Zukunft müssen also alle Immobilienbesitzer spätestens Anfang des Folgejahres prüfen, ob sich und wenn ja, in welchem Umfang, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten Feststellungszeitpunkt ergeben haben.


StB Dominik Korkisch, M.A.




Stand: 05.05.2023
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



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