Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe - Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

17. Mai 2023

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe - Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Leitsatz:
Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (BFH-Urteil vom 15.02.2023, VI R 7/21).

Im Streitfall aus dem Jahr 2018 hatte die Klägerin Leistungen für ein Hausnotrufsystem in Anspruch genommen. Dabei buchte sie das Paket „Standard“ mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

Der BHF sah dies anders. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt für die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht in Betracht, da die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. Die Klägerin zahlt im Wesentlichen für das Bereithalten des Personals für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs und je nach Situation anschließender Kontaktierung von Angehörigen, Nachbarn, eines vorhandenen Bereitschaftsdienstes, des Hausarzt, Pflege- oder Rettungsdienstes. Hier wurde keine unmittelbare Direkthilfe in Form von Sofort-Helfer-Einsatz in der Wohnung des Steuerpflichtigen geschuldet.

Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem BFH-Urteil vom 28.01.2016, VI R 18/14, zugrunde lag. Dort hatten die im Bereich des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen sog. Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort entsprechend auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal.

Mangels Leistungserbringung im Haushalt scheidet auch eine Steuerermäßigung für in Anspruch genommene Pflege- und Betreuungsleistung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 EStG aus.


Stand: 17.05.2023
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