Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt – vGA

19. Jun 2023

Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt – vGA

Mit BFH-Urteil vom 15.03.2023 (I-R-41/19) wurde entschieden, dass nach Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, wenn nach Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt wird und diese insgesamt die zuvor gewährten Aktivbezüge nicht überschreiten.

Im vorliegenden Fall war K alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und erhielt ein laufendes Gehalt und eine Tantieme. Die GmbH erteilte K eine Versorgungszusage mit der Voraussetzung, dass wenn K nach Vollendung das 68. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis beendet, er einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente hat. Zum 31.08.2010 wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrag durch Kündigung beendet und K als Geschäftsführer abberufen. Am 31.03.2011 wurde K erneut zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, für seine Tätigkeit erhielt er ein geringeres Gehalt. Die Versorgungsbezüge sollten jedoch von dieser Wiederanstellung unberührt bleiben. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurden das zusätzliche Geschäftsführergehalt sowie die Versorgungszahlungen als vGA berücksichtigt.

Den Einspruch der GmbH wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Im Klageverfahren gab das Finanzgericht (FG) Münster der Klage statt und änderte die Bescheide. Der BFH hielt die Revision des Finanzamtes als unbegründet und hob das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen auf.

Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits verträgt sich nur bedingt mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Vielmehr hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben werden müssen. Im Fall der Weiterbeschäftigung schließen sich deshalb wechselseitig uneingeschränkte Zahlungen von Versorgung und laufenden Gehalt aus.

Im Streitfall wurde jedoch ein reduziertes Gehalt gezahlt. Hier sind im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs weitere Überlegungen erforderlich. Der BHF geht davon aus, dass ein fremder Dritter neben der Versorgung zusätzlich für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen gewährt hätte. Da im Streitfall die Summe von Versorgung und neuem Gehalt die letzten Aktivbezüge nicht überstieg, qualifizierte der BFH die Zahlungen nicht als vGA.

StBin Heidi Jonischkeit

Stand: 19.06.2023

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