18. Aug 2023
Wachstumschancengesetz: Klimaschutz-Prämie – und sonst?
Das Bundesfinanzministerium unter Finanzminister Christian Lindner hat am 17.07.2023 den Referentenentwurf zum lange angekündigten Steuerpaket veröffentlicht. Das Steuerpaket soll den Bund bis 2027 jährlich gut 6 Milliarden Euro in Form von Steuermindereinnahmen kosten und fußt vor allem auf drei Säulen: Die Ausweitung der Forschungsförderung, Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs sowie eine Investitionsprämie für Unternehmen, die in klimafreundliche Technologien investieren.
Während die Forschungstätigkeit von Unternehmen insbesondere durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der förderfähigen Aufwendungen von 4 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angeregt werden soll, ist gleichzeitig eine verbesserte Verlustnutzungsmöglichkeit für alle Steuerpflichtigen vorgesehen.
Zum einen soll der erweiterte Verlustrücktrag, ursprünglich eingeführt als steuerliche Corona-Hilfe, in Höhe von 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro für Ehegatten) nunmehr dauerhaft beibehalten werden, zum anderen wurde der Verlustvortrag deutlich angepasst. Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt (sog. „Mindestbesteuerung“).
Für die Jahre 2024 bis 2027 soll der Verlustvortrag nunmehr unbeschränkt möglich sein. Ab dem Jahr 2028 soll die Mindestgewinnbesteuerung mit deutlich erhöhten Sockelbeträgen von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (Ehegatten) gelten.
Durch die Einführung eines neuen Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klima-Schutz und zentraler Punkt des Steuerpakets, soll die Investitionsbereitschaft aller Unternehmen deutlich gesteigert werden.
Die Förderung sollen alle Steuerpflichtigen erhalten, die Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) erzielen. Begünstigt ist die Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder entsprechender Maßnahmen, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, wenn diese die Energieeffizienz des Unternehmens verbessern und dies durch ein Einsparkonzept nachgewiesen ist.
Die Bemessungsgrundlage der Aufwendungen soll im Förderzeitraum auf insgesamt maximal 200 Mio. Euro beschränkt sein. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent der AK/HK der förderfähigen Wirtschaftsgüter. Damit ergibt sich eine maximal mögliche Förderung in Höhe von 30 Mio. Euro.
Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 10.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut übersteigen. Die Investitionsprämie wird auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt, soweit die Bemessungsgrundlage mindestens 50.000 Euro beträgt.
Anzumerken ist, dass Umlaufvermögen und unbewegliche bzw. immaterielle Wirtschaftsgüter aktuell nicht begünstigungsfähig sind, ebenso wenig wie KWK-, Fernwärme- oder fossile Brennstoff-Anlagen.
Energiesparmaßnahmen an Gebäuden (z. B. Dämmung oder Fenstertausch) sind als nachträgliche Herstellungskosten aktuell ebenso nicht begünstigungsfähig. Anzumerken ist, dass PV-Anlagen und Wärmepumpen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter gelten und folglich begünstigungsfähig wären.
Als weitere steuerliche Gesetzesänderungen sind vorgesehen:
• Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro
• Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeit nach dem Sammelposten (bisher: Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro auf 5 Jahre – geplant: Wirtschaftsgüter bis 5.000 Euro auf drei Jahre)
• Sonderabschreibungsmöglichkeit nach § 7g Abs. 5 EStG soll von 20 Prozent auf 50 Prozent angehoben werden
• Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
• Anhebung der Grenzen der Buchführungspflicht nach § 141 AO sowie der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung
• Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro
• Reform der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke
• Reduzierung des jährlichen Anstiegs der Rentenbesteuerung von einem ganzen auf einen halben Prozentpunkt
Neben diesen überwiegend positiv zu sehenden Änderungen, ist aber auch mit Kritik zu rechnen. Zum einen soll ab 2026 die Verwendung der „eRechnung“ im B2B-Bereich verpflichtend werden, zum anderen soll die bisherige Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet werden.
StB Dominik Korkisch, M.A.
Stand: 18.08.2023
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