07. Sep 2023
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum privaten Veräußerungsgeschäft
Seit der Verlängerung der Veräußerungsfrist im Jahr 1999 bei Grundstücken und infolge der in den letzten Jahren erheblichen Wertsteigerungen bei Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern wie Oldtimern oder Edelmetallen sind private Veräußerungsgeschäfte vermehrt in den Blick der Finanzverwaltung gekommen und spielen damit auch bei der Steuererklärung eine immer größere Rolle.
Dazu hat der BFH in den letzten Monaten u. a. folgende Entscheidungen veröffentlicht, die zahlreiche Streitfragen im Rahmen des § 23 EStG klären:
1. Privates Veräußerungsgeschäft nach Auszug eines geschiedenen Ehepartners (BFH-Urteil v. 14.2.2023 - IX R 11/21)
Bei einem scheidungsbedingten Auszug eines Ehepartners aus dem Familienheim nutzt dieser seinen Miteigentumsanteil nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken. Die Nutzung durch die im Objekt verbliebene geschiedene Ehefrau und auch die Nutzung durch die gemeinsamen minderjährigen Kinder können dem ausgezogenen Miteigentümer nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugerechnet werden. Die Veräußerung seines Miteigentumsanteils unterfällt daher nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung.
2. Unentgeltliche Überlassung an nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder (BFH-Urteil v. 24.5.2022 - IX R 28/21)
Wird eine Wohnung unentgeltlich an Kinder überlassen, für die der Steuerpflichtige aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze weder Kindergeld bezieht noch über einen Kinderfreibetrag verfügt, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vor. Hingegen ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung überlässt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen.
3. Tageweise Vermietung von Messezimmern (BFH-Urteil v. 19.7.2022 - IX R 20/21)
Werden Räume in einer ansonsten selbstgenutzten Immobilie tageweise an Dritte vermietet, liegt insoweit keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten nicht nur für die im Streitfall erfolge Überlassung von einzelnen Zimmern an Messegäste. Das gleiche gilt, wenn einzelne Räume oder die ganze Wohnung z. B. über Airbnb, FeWo-direkt.de oder Booking.com an Dritte überlassen wird.
4. Steuerbarkeit der Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (BFH-Urteil v. 14.2.2023 - IX R 3/22)
Mit der lang erwarteten Entscheidung v. 14.2.2023 klärt der BFH die Frage, ob die Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt. Bei Kryptowährungen liegt steuerlich ein Wirtschaftsgut vor. Somit unterfällt die Veräußerung oder der Tausch von Bitcoins, Monero und anderen Kryptowährungen innerhalb eines Jahres der Besteuerung.
Diese Fälle zeigen, dass vermeintlich „private“ Geschäfte schnell das Finanzamt interessieren können. Derartige unangenehme Folgen können durch steuerliche Bratung vermieden werden.
StB Harry Wolfram
Stand: 07.09.2023
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