PV-Anlagen mit Batteriespeicher – Frist bis 02.10.2023 beachten

27. Sep 2023

PV-Anlagen mit Batteriespeicher – Frist bis 02.10.2023 beachten


Die Lieferung von PV-Anlagen unterliegt seit 2023 umsatzsteuerlich dem sog. „Nullsteuersatz“. Dies gilt aber nicht nur für den ursprünglichen Aufbau der PV-Anlage, sondern auch für die Entnahme der PV-Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen. Eine Anlagenentnahme bringt den Vorteil mit sich, dass der selbstverbrauchte Strom keiner Umsatzbesteuerung mehr unterliegt.

Voraussetzung einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen ist, dass zukünftig voraussichtlich mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Nichtunternehmerische Zwecke ist auch der private Stromverbrauch. Diese Voraussetzung wird unterstellt, sofern ein Teil des produzierten Stroms in einer Batterie gespeichert wird.

Gleichzeitig unterliegt die Anlagenentnahme auch nicht der Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG, ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung liegt ebenfalls nicht vor.

Das schafft folgendes Steuersparmodell: Die im Jahr 2022 angeschafften PV-Anlagen mit Batteriespeicher werden dem Unternehmensvermögen zugeordnet, es wird der volle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend gemacht. Es kommt hier zu einer nicht zu unterschätzenden Finanzspritze in Form der Vorsteuererstattung. In 2023 kann die Anlage zum Nullsteuersatz entnommen werden, die Stromerzeugung unterliegt (trotz vollem Vorsteuerabzug) nicht mehr der Umsatzsteuer.

Hierfür muss dem Finanzamt aber die Zuordnung der PV-Anlage zum Betriebsvermögen bekannt sein. Für diese Zuordnungsentscheidung gilt eine Frist bis zum 02.10.2023.


StB Dominik Korkisch, M.A.


Stand: 27.09.2023
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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