Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der GrößenklassenDie Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Damit werden die bisherigen Schwellenwerte des HGBs um 25% angehoben.
Die Anhebung betrifft dabei die Schwellenwerte Bilanzsumme und Umsatzerlöse. Die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert.
Hintergrund der Anhebung ist, dass gem. Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie die Kommission verpflichtet ist, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Mit der nun vorgenommenen Anhebung der Schwellenwerte soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3% betrug.
Die Anhebung der Schwellenwerte umfasst dabei sowohl die Werte zur Bestimmung der Größenklasse i. S. d. § 267 HGB sowie die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung gem. § 293 HGB.
Die Mitgliedsstaaten müssen die neuen Schwellenwerte spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden. Die Bundesregierung hat sich bisher noch nicht dazu geäußert, ob sie die Schwellenwerte vorzeitig anwenden will.
Die Änderungsrichtlinie ist am dritten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten
WP/StB/FBIStR Marcel Peetz (M.Acc.)
Stand: 24.11.2023
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