14. Dez 2023
Umsatzsteuer in der Gastronomie ab 01.01.2024
Die Ampel-Koalition hat sich darauf verständigt, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant nicht verlängert wird und nur noch bis zum 31.12.2023 gilt. Nach dem Jahreswechsel liegt der Steuersatz wieder bei 19 %.
Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ermöglicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Diese befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wurde noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Trotz erheblicher Widerstände läuft die Umsatzsteuerermäßigung nun zum 31.12.2023 aus. Damit ist ab 1.1.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Die Branche hatte zuletzt vehement dafür geworben, die Steuersenkung nicht auslaufen zu lassen.
Somit gewinnt ab 01.01.2024 die in der Gastronomie häufig gestellte Frage „Hier essen oder mitnehmen“ wieder an umsatzsteuerlicher Bedeutung. Wie vor Corona gilt für Speisen, die Besucher in einem Restaurant oder Café verzehren, ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Für Gerichte, die Kunden mitnehmen, fallen in der Regel 7 % Umsatzsteuer an (sofern die Dienstleistungselemente nicht überwiegen – sonst handelt es sich nach Auffassung des BFH um Verpflegungsdienstleistungen, für die der reguläre Steuersatz von 19 % gilt). Für Getränke galt und gilt weiterhin ein Steuersatz von 19 %.
Ob ein Gastwirt die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Speisenabgabe in der Gastronomie in voller Höhe, teilweise oder gar nicht an seine Gäste weitergibt, ist seine eigene Entscheidung. Diese hat allerdings wirtschaftliche Konsequenzen. Bei einer vollen Weitergabe der Umsatzsteuererhöhung an den Gast käme es zu einer Preiserhöhung für Speisen um ca. 11,2 %. Erhöhen die Gastwirte die Preise nicht, haben sie weniger Einkommen. Viele Gastronomen werden die Preise anpassen müssen, um weiterhin rentabel zu sein. Neben der klassischen Gastronomie sind zahlreiche weitere Branchen, soweit dort Speisen abgegeben werden, von der Umsatzsteuererhöhung betroffen.
StB Harry Wolfram, Dipl.-Kfm.
Stand: 14.12.2023
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