18. Apr 2024
Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte beschlossen
Das Gesetzgebungsverfahren zur optional rückwirkenden Anhebung der monetären Schwellenwerte der §§ 267, 267a und 293 HGB um ca. 25 % ist materiell abgeschlossen. Zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bedarf es noch der Ausfertigung, Unterzeichnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Nachdem der Bundestag den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften am 22. Februar 2024 verabschiedete, beschloss der Bundesrat am 22. März 2024, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren materiell abgeschlossen.
Die neuen Schwellenwerte sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Darüber hinaus wird den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, die neuen Schwellenwerte erstmalig bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Die Schwellenwerte in §§ 267, 267a HGB für Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften werden auf folgende Werte angehoben:
| Kleinstunter-nehmen | Kleine Unternehmen | Mittelgroße Unternehmen | Große Unternehmen |
Bilanzsumme | ≤ 450.000 € | ≤ 7.500.000 € | ≤ 25.000.000 € | > 25.000.000 € |
Umsatzerlöse | ≤ 900.000 € | ≤ 15.000.000 € | ≤ 50.000.000 € | > 50.000.000 € |
Mitarbeiter | ≤ 10 | ≤ 50 | ≤ 250 | > 250 |
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen.
StBin Heidi Jonischkeit
Stand: 18.04.2024
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