07. Jun 2024
BFH: Pauschalversteuerung auch für exklusive Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen sind gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Sie sollen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern. Hierunter fallen zum Beispiel Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge.
Sachbezüge führen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen führen gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG jedoch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer 110,00 Euro nicht übersteigen. Wird der Freibetrag von 110,00 Euro überschritten, kann die Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.
Unstreitig ist, dass der Freibetrag nur gewährt werden kann, wenn die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Strittig war, ob diese Beschränkung für die Pauschalierung ebenfalls Voraussetzung ist.
Im nun vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um Kosten einer Vorstands- sowie einer Führungskräfte-Weihnachtsfeier, die nur Mitarbeitern eines bestimmten Karrierelevels offenstand, ohne dass es sich um einen separaten Betriebsteil handelte.
Dazu hat der BFH mit Urteil vom 27. März 2024 – Az. VI R 5/22 entschieden, dass nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Diese Betriebsveranstaltung kann gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.
Fazit:
- Die Pauschalbesteuerung kann auch für exklusive Betriebsveranstaltungen angewandt werden.
- Sollte ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenteilige Festsetzungen enthalten, sollte dagegen Einspruch erhoben werden.
RAin Maria Gayer
Stand: 07.06.2024
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