Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) ab dem 01.01.2025

24. Jul 2024

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) ab dem 01.01.2025

Nach § 146a AO hat derjenige, der aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, ein solches elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das die aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem hat bestimmten Vorgaben zu entsprechen (§ 146a Abs. 1 bis 3 AO). Nach Abs. 4 sind über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 AO bestimmte Mitteilungen an die Finanzverwaltung zu machen. Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde diese Mitteilungsverpflichtung ausgesetzt. Dieses BMF-Schreiben wird nun durch das BMF-Schreiben vom 28.06.2024 aufgehoben und der Beginn der Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems angekündigt.

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird nun über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Das Mitteilungsverfahren von Kassen(-systemen) steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungsystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dabei ist vorher die Anschaffung mitzuteilen.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Ähnliches gilt für das Mitteilungsverfahren EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, das ebenfalls ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung steht.

Die Einzelheiten mit weiteren Hinweisen (ua. Betriebsstätten, gemieteten/geleasten elektronischen Aufzeichnungssystemen) ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 IV D 2 -S 0316-a/19/10011 :009).

RA / StB Thomas Hesz


Stand: 24.07.2024
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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