Bürokratieentlastungsgesetz IV

01. Okt 2024

Bürokratieentlastungsgesetz IV

Der Bundestag hat am 26. September 2024 in zweiter und dritter Lesung das Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen. Mit dem Gesetz beabsichtigt die Bundesregierung, die Wirtschaft jährlich um rund 944 Millionen Euro zu entlasten.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV sieht u. a. folgende Entlastungen vor:


Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege:
   Ein wesentlicher Entlastungsbeitrag ist, dass die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für                             Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Damit reduzieren sich die Kosten für das sichere Verwahren,       weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Auch                 Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert. Allein für diesen           Punkt rechnet die Bundesregierung mit einer jährlichen Entlastung von rund 626 Millionen Euro.

Zentrale Datenbank für die Steuerberatung:
   Für Steuerberaterinnen und Steuerberater soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank entstehen. Damit werden Arbeitgeber     entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen                 Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht soll genügen. Sie soll in der Datenbank elektronisch eingetragen           und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun       von zehn Vorgängen hinfällig.

Meldepflicht in Hotels entfällt:
   Für deutsche Staatsangehörige soll es keine Hotelmeldepflicht mehr geben. Bei jährlich 129 Millionen touristischen               Übernachtungen in Deutschland verringert sich der jährliche Zeitaufwand der Bürger um knapp drei Millionen Stunden.       Die Wirtschaft wird damit um rund 62 Millionen Euro jährlich entlastet.

Mehr digitale Rechtsgeschäfte:
   Schließlich sollen sogenannte Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen abgesenkt werden. Anders als die             Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine             SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Dies ermöglicht es, viele Rechtsgeschäfte künftig digital abzuwickeln. Im               Alltag der Menschen wird dies für spürbare Erleichterungen sorgen. Weitere Maßnahmen sind beispielsweise die                   Digitalisierung der Betriebskostenabrechnung und die Möglichkeit, künftig bei der Flugabfertigung Reisepässe digital           auszulesen.

Digitaler Arbeitsvertrag:
   Künftig sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Bedingungen der                               Arbeitsverträge informieren können. „Digitale Dienste statt analoge Altlasten“, ist die Botschaft.

• Hauptversammlungen werden erleichtert:
   Zudem sollen börsennotierte Gesellschaften bei der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet werden. Bei                   vergütungsbezogenen Beschlüssen soll es künftig ausreichen, die dafür erforderlichen Unterlagen allein über die                   Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Das führt zu erheblichen Erleichterungen in der Praxis, ohne dass       damit ein Informationsdefizit für die Aktionäre verbunden ist.

• Digitale Steuerbescheide:
   Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum     Abruf bereitzustellen. Dadurch kann auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt     Papier verzichtet werden.


StB Harry Wolfram, Dipl.-Kfm.




Stand: 01.10.2024
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