Energetische Maßnahme gemäß § 35c EStG und RatenzahlungMit Urteil vom 13.08.2024 (IX-R-31/23) hat der BFH entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, dann erst gewährt wird, wenn die Montage vorgenommen ist und auch die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Im zu beurteilenden Sachverhalt wurde im Jahr 2021 eine bestehende Heizung durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und Montage inkl. Monteurstunden und Fachhelferstunden beliefen sich lt. Rechnung vom Februar 2021 auf ca. 8.000 Euro. Seit März 2021 wurden monatliche Raten in Höhe von 200 Euro gezahlt, im Streitjahr wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen im Jahr 2021 ab, erst mit der Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das FG und auch der BFH haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
Gemäß Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass eine Rechnung in deutscher Sprache vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Der in § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme liegt nicht vor, bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat. Daraus folgt, dass die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass im Streitjahr eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, ist eine zusätzliche Förderung nach § 35c EStG ausgeschlossen.
Stand: 16.10.2024
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