Wichtige steuerliche Änderungen 2025

21. Jan 2025

Wichtige steuerliche Änderungen 2025

Auch in diesem Jahr treten wieder zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft. Im Folgenden ein Überblick über wichtige Änderungen:

Erhöhung des Grundfreibetrags und Ausgleich der kalten Progression

Anhebung des Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096 €. Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).

Kinderfreibetrag und Kindergeld
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht.

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 € angehoben (2026: 40.700 €).

Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten
Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 wird die Begrenzung auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 € je Kind erhöht.

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.

Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € wird auf 15.000 € angehoben.

Grundsteuer
Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben.

E-Rechnung
Ab dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E Rechnung) zu verwenden. Es gelten vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen. Ab dem 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.

Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z.B. bei Steuerbescheiden
Bislang galt bei der Bekanntgabe eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Diese Dreitagesvermutung wurde nun auf nun vier Tage erhöht. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

StB Harry Wolfram, Dipl.-Kfm.


Stand: 21.01.2025
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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