17. Feb 2026
Die Aktivrente 2026: Steuerliche Neuregelungen für Erwerbstätige im Rentenalter
Mit dem Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze neu gestaltet. Kernstück ist die Einführung eines speziellen Freibetrags für aktive Rentner ab dem 1. Januar 2026.
1. Steuerliche Privilegierung (Freibetrag)
Gemäß der Neuregelung bleibt das Arbeitseinkommen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit bis zu einem Betrag von 24.000 Euro pro Kalenderjahr (bzw. 2.000 Euro pro Monat) steuerfrei.
• Zusätzlichkeit: Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum allgemeinen Grundfreibetrag gemäß § 32a EStG gewährt.
• Ausschluss des Progressionsvorbehalts: Im Gegensatz zu vielen anderen Entlastungen werden die steuerfreien Einkünfte der Aktivrente nicht zur Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen herangezogen. Damit wird eine steuerliche Mehrbelastung der gesetzlichen oder privaten Rente durch die zusätzliche Arbeit vermieden.
2. Persönliche und Sachliche Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme der Aktivrente ist an spezifische Kriterien gebunden:
• Erreichen der Regelaltersgrenze: Die Förderung setzt den Bezug einer Altersrente nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze voraus. Bezieher von vorgezogenen Altersrenten (z.B. „Rente mit 63“) sind bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze von der Regelung ausgenommen.
• Art der Tätigkeit: Begünstigt sind ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), die in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis erzielt werden.
• Ausschluss von Gewinneinkünften: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft fallen nach aktuellem Rechtsstand nicht unter die Begünstigung der Aktivrente.
3. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Zwar reduziert die Aktivrente die steuerliche Last erheblich, sie befreit jedoch nicht vollumfänglich von der Sozialversicherungspflicht. Während Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze zumeist entfallen (sofern keine Optierung zur Rentensteigerung erfolgt), bleibt die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehen.
4. Einordnung für die Beratungspraxis
Für Arbeitnehmer im Rentenalter bedeutet die Aktivrente eine signifikante Erhöhung des Netto-Einkommens. Für Arbeitgeber stellt sie ein Instrument zur Bindung erfahrener Fachkräfte dar. In der Lohnbuchhaltung ist darauf zu achten, dass der Freibetrag korrekt in den Stammdaten der Arbeitnehmer hinterlegt wird, um den Liquiditätsvorteil monatlich abzubilden.
Dipl.-Kfm. Harry Wolfram, Steuerberater
Stand: 17.02.2026
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