Die Quarantäne und der Urlaubsanspruch

27. Jul 2022

Die Quarantäne und der Urlaubsanspruch

Derzeit beschäftigen sich viele Arbeitgeber mit der Frage, ob Urlaub für Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne befinden, nachgewährt werden muss.

Sofern der Arbeitnehmer während der Quarantäne arbeitsunfähig krank ist, sind die Rechtsfolgen durch das Gesetz klar geregelt: Die Tage der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Sofern der Arbeitnehmer während der Quarantäne aber nicht arbeitsunfähig krank ist, war die Situation umstritten.
Nun beschäftigte sich das LAG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 Sa 208/21 mit einem solchen Fall:
Der Arbeitgeber gewährte dem Arbeitnehmer vom 23. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Urlaub. Nachdem sich der Arbeitnehmer sodann während des gesamten Erholungsurlaubs in staatlich angeordneter Quarantäne befand, ohne dabei arbeitsunfähig krank zu sein, verlangte er von seinem Arbeitgeber, die betroffenen Urlaubstage gutzuschreiben. Er begründete dies unter anderem damit, dass die Situation in Quarantäne aufgrund der damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen vergleichbar mit der Situation wäre, in der der Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkranke.
Das Gericht urteilte aber, dass diese Situationen nicht miteinander vergleichbar seien. Urlaubsstörende Ereignisse wie Quarantäne fielen allein in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müssen. § 9 BUrlG als Ausnahmevorschrift verfolge einen anderen – nicht vergleichbaren – Zweck. Der Urlaubszweck Erholung könne auch zu Hause verwirklicht werden. Der Urlaubsanspruch sei erfüllt und damit erloschen.

Sofern sich Arbeitnehmer während ihres Urlaubs in Quarantäne befinden und nicht arbeitsunfähig erkranken, ist der Arbeitgeber nicht zur Nachgewährung des diesbezüglichen Urlaubs verpflichtet.

RAin Maria Gayer



Stand: 27.07.2022
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